Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – rent365 GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages zwischen dem Mieter und der rent365 GmbH, Staufen (nachfolgend «Vermieterin»). Mit Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter, die AGB gelesen zu haben und diese uneingeschränkt zu akzeptieren.
- Fahrzeugübernahme
1.1 Der Mieter übernimmt das Fahrzeug vollgetankt, betriebssicher und in sauberem Zustand.
1.2 Allfällige Mängel oder Beschädigungen am Fahrzeug und Zubehör müssen der Vermieterin zwingend vor Fahrtantritt / bei der Übernahme gemeldet und im Übergabeprotokoll festgehalten werden.
1.3 In allen Fahrzeugen gilt ein striktes Rauchverbot. Das Mitführen von Haustieren ist nur mit einer ausdrücklichen Sonderbewilligung der Vermieterin und ausschliesslich in dafür geeigneten Transportboxen gestattet. Bei Zuwiderhandlung wird eine Reinigungs- und Desinfektionsgebühr erhoben.
- Fahrzeugrückgabe & Nichtrückgabe
2.1 Das Fahrzeug sowie das Zubehör sind zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Rückgabeort in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben.
2.2 Bei verspäteter Rückgabe haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Folgeschäden (z. B. Ausfallkosten nachfolgender Mieter) sowie für Zufallsschäden.
2.3 Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. Fehlt Kraftstoff, werden dem Mieter die Treibstoffkosten sowie eine Aufwandspauschale für den Betankungsservice verrechnet.
2.4 Bei Abgabe an einem anderen als dem vereinbarten Ort trägt der Mieter die vollen Rückführungskosten.
2.5 Nichtrückgabe & Veruntreuung: Wird das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht vereinbarungsgemäss zurückgegeben oder veruntreut, ist die Vermieterin berechtigt, umgehend rechtliche Schritte (inkl. Strafanzeige wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB) einzuleiten. Der Mieter haftet vollumfänglich für alle daraus entstehenden Schäden und Kosten. Dazu gehören insbesondere:
a) Die fortlaufenden Mietkosten, berechnet auf Basis des regulären Standard-Tagestarifs (Tagesbasis) bis zum Tag der tatsächlichen Wiederbeschaffung bzw. bis zum Tag der vollständigen Schadensabwicklung und Auszahlung der Entschädigung durch die Versicherung an die Vermieterin.
b) Sämtliche Ausfall- und Entgangenskosten (z. B. Umsatzausfall wegen fehlender Weitervermietung).
c) Sämtliche administrativen Aufwandskosten der Vermieterin, Abschlepp-, Rückführungs-, Ermittlungs- und Anwaltskosten sowie behördliche Gebühren.
3. Verlängerung der Mietdauer
3.1 Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vermieterin (inkl. Bestätigung per E-Mail oder neu ausgestelltem elektronischem Mietvertrag) vor Ablauf der ursprünglichen Mietdauer möglich.
3.2 Die Vermieterin kann Verlängerungen ohne Angabe von Gründen ablehnen.
- Mindestalter, Führerausweis & Identitätsprüfung
4.1 Das Mindestalter für Mieter und Lenker beträgt 19 Jahre. Der Lenker muss seit mindestens einem Jahr im Besitz eines in der Schweiz gültigen Führerausweises sein.
4.2 Für Lenker unter 25 Jahren wird eine im Mietvertrag ausgewiesene Junglenkergebühr erhoben.
4.3 Führerausweise dürfen keine geographischen Einschränkungen aufweisen.
4.4 Der Mieter und Zusatzlenker erklären sich einverstanden, dass Ausweisdokumente (ID/Pass/Führerausweis) zur Identitäts- und Bonitätsprüfung elektronisch erfasst und gemäss den datenschutzrechtlichen Bestimmungen gespeichert werden.
- Berechtigte Lenker & Zusatzlenker
5.1 Das Fahrzeug darf ausschliesslich vom Mieter selbst sowie von den im Mietvertrag namentlich und vollständig eingetragenen Zusatzlenkern geführt werden.
5.2 Jeder Zusatzlenker muss vor Fahrtantritt seinen originalen, gültigen Führerausweis sowie ein amtliches Ausweisdokument (ID oder Pass) vorlegen. Für Zusatzlenker gelten die Bestimmungen bezüglich Mindestalter und Führerausweisbesitz gemäss Ziffer 4 analog. Für jeden Zusatzlenker wird eine Gebühr gemäss Mietvertrag erhoben.
5.3 Der Mieter bleibt gegenüber der Vermieterin vollumfänglich für die Erfüllung aller Pflichten aus dem Mietvertrag verantwortlich, auch wenn das Fahrzeug von einem zugelassenen Zusatzlenker geführt wird. Mieter und Zusatzlenker haften der Vermieterin gegenüber als Gesamtschuldner.
5.4 Wird das Fahrzeug einer nicht im Mietvertrag eingetragenen Person überlassen, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor. In diesem Fall erlöschen sämtliche vereinbarten Haftungsbeschränkungen (Vollkaskoschutz) mit sofortiger Wirkung, und der Mieter haftet unbeschränkt für alle daraus entstehenden Schäden.
- Mietpreis & Zahlungsbedingungen
6.1 Der Mietpreis wird pro 24 Stunden (Miettag) berechnet.
6.2 Der gesamte Mietpreis ist vor Fahrtantritt / bei Fahrzeugabholung fällig.
6.3 Bei einer Rückgabeverzögerung von mehr als 30 Minuten wird ein weiterer voller Miettag verrechnet. Bei vorzeitiger Rückgabe besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
6.4 Die Vermieterin ist berechtigt, nachträglich anfallende Kosten (z. B. Abschleppkosten, Treibstoff, Bussgelder, Schäden, Bearbeitungsgebühren) dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen.
6.5 Rechnungen sind rein netto innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Allfällige Beanstandungen der Rechnung müssen vom Mieter innerhalb dieser 10-Tages-Frist schriftlich erhoben werden, andernfalls gilt die Rechnung als vollumfänglich genehmigt.
6.6 Langzeitmieten: Bei Langzeitmieten von mehreren Monaten ist die Mietzahlung jeweils im Voraus für den Folgemonat zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist ab dem 1. Tag des Verzugs eine Mahngebühr von CHF 30.– fällig. Sollte die Zahlung nicht bis zum 14. Tag nach Fälligkeit eingegangen sein, ist die Vermieterin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und das Fahrzeug auf Kosten des Mieters unverzüglich einzuziehen, stillzulegen oder ferngesteuert zu sperren. Bei Verzug oder nicht fristgerechter Zahlung verfallen allfällige vereinbarte Aktionspreise, Rabatte oder Sonderkonditionen mit sofortiger Wirkung; in diesem Fall sowie für den Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs wird die Miete auf Basis des regulären Standard-Tagestarifs (Tagesbasis) berechnet und nachgefordert.
- Gebrauch, Unterhalt & Reparaturen
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln sowie Öl- und Wasserstand sowie den Reifendruck regelmässig zu überprüfen.
7.2 Sämtliche Verkehrsregeln im In- und Ausland sind strikt einzuhalten.
7.3 Bauliche oder optische Veränderungen am Fahrzeug (z. B. Ein-/Ausbau von Sitzen) sind untersagt. Rückbaukosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters.
7.4 Treten Mängel auf, ist die Vermieterin umgehend zu informieren. Reparaturen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Kostengutsprache der Vermieterin durchgeführt werden. Eigenmächtige Reparaturen sind untersagt.
- Verhalten bei Unfällen, Diebstahl & Ereignissen
8.1 Bei jedem Schadenereignis (Unfall, Diebstahl, Einbruch, Brand, Wildschaden etc.) ist sofort die Polizei zu verständigen und ein offizieller Polizeibericht erstellen zu lassen. Dies gilt auch bei Selbstunfällen ohne Drittbeteiligung.
8.2 Der Mieter darf gegenüber Dritten keine Schuldanerkennung oder Ansprüche unterschreiben.
8.3 Die Vermieterin ist unverzüglich zu informieren. Der Mieter muss innerhalb von 24 Stunden einen detaillierten Unfallbericht mit Skizze einreichen. Bei Diebstahl sind die Fahrzeugschlüssel und der Polizeibericht unverzüglich zu übergeben.
- Verbotene Nutzung & Auslandsfahrten
9.1 Unzulässige Nutzung: Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
a) Für motorsportliche Veranstaltungen, Fahrzeugtests oder Fahrstunden.
b) Zur gewerblichen Personen- oder Güterbeförderung (sofern nicht ausdrücklich vereinbart).
c) Zum Abschleppen oder Ziehen anderer Fahrzeuge.
d) Bei Überladung (Überschreitung der im Fahrzeugausweis genannten Nutzlast oder Personenzahl).
e) Zum Transport gefährlicher, giftiger oder leicht entzündlicher Stoffe.
f) Zur Begehung von Straftaten oder Zollvergehen.
g) Zur Weitervermietung an Dritte.
9.2 Zulässige Länder: Das Fahrzeug darf grundsätzlich nur in der Schweiz genutzt werden. Für Fahrten in andere Länder ist eine vorherige schriftliche Bewilligung der Vermieterin zwingend erforderlich.
9.3 Die Nutzung im Ausland ohne schriftliche Bewilligung stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und führt zum vollständigen Erlöschen aller vereinbarten Haftungsbeschränkungen und Kaskodeckungen.
- Haftung des Mieters, Haftpflicht- & Vollkaskoschutz
10.1 Grundsatz: Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug (einschliesslich Lack-, Reifen-, Glas-, Felgen-, Unterboden- und Interieur Schäden) sowie für Drittschäden, Fahrzeugverlust, Wertminderung und Nutzungsausfall, die durch vertragswidriges, fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln von ihm oder seinen Hilfspersonen entstehen.
10.2 Haftpflichtversicherung: Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert. Bei einem durch den Mieter verursachten Haftpflichtschaden an Dritten trägt der Mieter einen vereinbarten Selbstbehalt von CHF 1’000.– pro Schadensfall.
10.3 Vollkaskoschutz: Sofern eine Haftungsbeschränkung (Vollkaskoschutz) vereinbart wurde, reduziert sich die Haftung des Mieters bei gedeckten Ereignissen am Fahrzeug auf den im Mietvertrag vereinbarten Selbstbehalt von CHF 2’000.– pro Schadensfall.
10.4 Ausschluss der Haftungsbeschränkung: Der Vollkaskoschutz und die Haftungsbeschränkungen greifen nicht bei:
Grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (z. B. Fahren unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss, Übermüdung, massiver Geschwindigkeitsüberschreitung).
Schäden durch Falschbetankung, Nichtbeachtung von Maximalhöhen (Garagen/Unterführungen) oder Fahren ohne Öl/Kühlwasser.
Schäden am Unterboden, Getriebe, Kupplung oder Aufhängung durch unsachgemässe Handhabung oder Fahrten abseits befestigter Strassen.
Nutzung durch nicht im Vertrag eingetragene Lenker oder bei Nutzung in nicht zugelassenen Ländern.
Unfallflucht.
10.5 Bussgelder & Gebühren: Der Mieter haftet vollumfänglich für alle während der Mietdauer verursachten Bussgelder, Mautgebühren und Verkehrsregelverletzungen. Für die Bearbeitung und Umschreibung von Bussenanzeigen sowie behördlichen Anfragen verrechnet die Vermieterin dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.– pro Fall. Aussergerichtlich anfallende Anwaltskosten dürfen nur bei richterlichem Zuspruch oder nach Aufwand im Streitfall geltend gemacht werden.
- Kleinschäden & Schäden unterhalb des Selbstbehalts
11.1 Schäden mit Reparatur- oder Instandstellungskosten, die den vereinbarten Kasko-Selbstbehalt von CHF 2’000.–nicht übersteigen (insbesondere Reifenschäden, Interieur-Beschädigungen, Dellen, Kratzer, Felgenkratzer oder Glasbrüche), gelten als Kleinschäden bzw. Bagatellschäden.
11.2 Diese Schäden werden nicht über die Kaskoversicherung abgewickelt. Der Mieter haftet für solche Schäden vollumfänglich bis zur Höhe des vereinbarten Selbstbehalts von CHF 2’000.– pro Schadensfall.
11.3 Kleinschäden werden bei der Rückgabe gemeinsam im Rückgabeprotokoll festgehalten und dem Mieter direkt auf Basis einer offiziellen Reparaturkostenliste, eines Kostenvoranschlags einer Fachgarage oder der effektiv anfallenden Instandstellungskosten verrechnet.
- Fahrzeugortung (GPS-Tracking & Datenschutz)
12.1 Die Fahrzeuge können mit GPS-Ortungssystemen ausgestattet sein.
12.2 Der Mieter willigt ein, dass Standortdaten zur Sicherung der Fahrzeugflotte erhoben und verarbeitet werden. Eine Ortung erfolgt insbesondere bei: Nichtrückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt, Nutzung ausserhalb des vereinbarten Gebiets, Diebstahlverdacht oder schweren Unfällen.
12.3 Die Datenverarbeitung erfolgt streng nach den Vorgaben des neuen Schweizer Datenschutzgesetzes (nDSG).
- Haftung der Vermieterin
13.1 Die Vermieterin haftet für Mängel am Fahrzeug gemäss Art. 259a ff. OR.
13.2 Im Übrigen wird jegliche Haftung der Vermieterin für Sach- und Vermögensschäden des Mieters oder Dritter ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch die Vermieterin vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurde.
13.3 Die Haftung für Hilfspersonen (Art. 101 OR) wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
- Retentionsrecht
14.1 Jegliches Retentionsrecht (Rückbehaltungsrecht) des Mieters am Fahrzeug für behauptete Ansprüche gegenüber der Vermieterin wird ausdrücklich wegbedungen.
- Formvorschrift & Anwendbares Recht
15.1 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (inkl. Bestätigung per E-Mail).
15.2 Dieser Vertrag untersteht ausschliesslich Schweizer Recht.
15.3 Gerichtsstand: Für Geschäftskunden (B2B) ist der ausschliessliche Gerichtsstand Lenzburg. Für Konsumenten (B2C) gilt der zwingende gesetzliche Gerichtsstand gemäss Art. 32 ZPO (Wohnsitz des Konsumenten oder Sitz der Vermieterin).
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